der mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe „Freie Wählergemeinschaft Schönecken e.V. “
Die Wählergruppe führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Schönecken e.V.“. Sie hat ihren Sitz in 54614 Schönecken. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
Die Wählergruppe verfolgt die Wahrnehmung und Förderung kommunaler Interessen auf Gemeindeebene.
Organe der Wählergruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem/der
Schriftführer/in, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode des Gemeinderates gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Die einfache Mehrheit ist nicht
erforderlich.
Die Wählergruppe wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende und den/die stellvertretende Vorsitzende/n vertreten, jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte der Wählergruppe und beruft die Mitgliederversammlung ein.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten der Wählergruppe zuständig, soweit sie nicht vom/von der Vorsitzenden oder vom Vorstand wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung erfolgt mündlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Tagen.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Wenn 10 % der Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangen, muss eine solche einberufen werden. Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Mitglied kann jeder werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus der Wählergruppe ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch die schriftliche oder mündliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss durch den Vorstand.
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für den Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gehabte Auslagen sind jedoch erstattungsfähig.
Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach § 17 KWG.
Alle wahlberechtigten Mitglieder haben das Recht, Personen vorzuschlagen. Den Kandidaten wird die Möglichkeit eingeräumt, sich und ihr Programm in angemessenem Umfang vorzustellen.
Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Alle anwesenden wahlberechtigten Personen entscheiden in geheimer Abstimmung, ob und welche Kandidaten/innen bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden
sollen. In gleicher Weise wird auch über die Entscheidung hinsichtlich der Reihenfolge der Kandidaten/innen beschlossen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Erhält im zweiten Wahlgang keine/r der Kandidaten/innen die Mehrheit, entscheidet das Los.
Bei Auflösung der Wählergruppe fällt das Vereinsvermögen an eine von den vertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestimmende, als gemeinnützige anerkannte Stiftung zur Verwendung für politische
Bildungsarbeit.
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.04.2010 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung aus der Gründungsversammlung, die am 26.03.2004 mit Beschluss der Mitgliederversammlung in
Kraft getreten ist.
Schönecken, 26.04.2010